§ 87 d SGB VIII
Stand: 21.12.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe, BGBl. I S. 2824, ber. 2023 I Nr. 19
SIEBTES KAPITEL Zuständigkeit, Kostenerstattung
ZWEITER ABSCHNITT Örtliche Zuständigkeit
Zweiter Unterabschnitt Örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben

§ 87 d SGB VIII Örtliche Zuständigkeit für weitere Aufgaben im Vormundschaftswesen

§ 87 d Örtliche Zuständigkeit für weitere Aufgaben im Vormundschaftswesen

SGB VIII ( SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe )

(1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 53 und 53 a ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der Pfleger oder Vormund seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) Für die Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54) ist der überörtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der Verein seinen Sitz hat.