§ 87 SGB III
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 412
Drittes Kapitel Aktive Arbeitsförderung
Vierter Abschnitt Berufliche Weiterbildung

§ 87 SGB III Kinderbetreuungskosten

§ 87 Kinderbetreuungskosten

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kinder der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers können pauschal in Höhe von 160 Euro monatlich je Kind übernommen werden.