§ 88 SGB III
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 412
Drittes Kapitel Aktive Arbeitsförderung
Fünfter Abschnitt Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
Erster Unterabschnitt Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung

§ 88 SGB III Eingliederungszuschuss

§ 88 Eingliederungszuschuss

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

Arbeitgeber können zur Eingliederung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe erschwert ist, einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt zum Ausgleich einer Minderleistung erhalten (Eingliederungszuschuss).