§ 88 SGB VII
Stand: 22.03.2024
zuletzt geändert durch:
Digital-Gesetz, BGBl. I Nr. 101
DRITTES KAPITEL Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
DRITTER ABSCHNITT Jahresarbeitsverdienst
ZWEITER UNTERABSCHNITT Erstmalige Festsetzung

§ 88 SGB VII Erhöhung des Jahresarbeitsverdienstes für Hinterbliebene

§ 88 Erhöhung des Jahresarbeitsverdienstes für Hinterbliebene

SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )

Ist der für die Berechnung von Geldleistungen an Hinterbliebene maßgebende Jahresarbeitsverdienst eines durch einen Versicherungsfall Verstorbenen infolge eines früheren Versicherungsfalls geringer als der für den früheren Versicherungsfall festgesetzte Jahresarbeitsverdienst, wird für den neuen Versicherungsfall dem Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen die an den Versicherten im Zeitpunkt des Todes zu zahlende Rente hinzugerechnet; dabei darf der Betrag nicht überschritten werden, der der Rente infolge des früheren Versicherungsfalls als Jahresarbeitsverdienst zugrunde lag.