§ 89 b JGG
Stand: 25.06.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 2099
ZWEITER TEIL Jugendliche
DRITTES HAUPTSTÜCK Vollstreckung und Vollzug
ERSTER ABSCHNITT Vollstreckung
Dritter Unterabschnitt Jugendstrafe

§ 89 b JGG Ausnahme vom Jugendstrafvollzug

§ 89 b Ausnahme vom Jugendstrafvollzug

JGG ( Jugendgerichtsgesetz )

(1) 1An einem Verurteilten, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich nicht für den Jugendstrafvollzug eignet, kann die Jugendstrafe statt nach den Vorschriften für den Jugendstrafvollzug nach den Vorschriften des Strafvollzuges für Erwachsene vollzogen werden. 2Hat der Verurteilte das 24. Lebensjahr vollendet, so soll Jugendstrafe nach den Vorschriften des Strafvollzuges für Erwachsene vollzogen werden. (2) Über die Ausnahme vom Jugendstrafvollzug entscheidet der Vollstreckungsleiter.