§ 89 b SGB VIII
Stand: 21.12.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe, BGBl. I S. 2824, ber. 2023 I Nr. 19
SIEBTES KAPITEL Zuständigkeit, Kostenerstattung
DRITTER ABSCHNITT Kostenerstattung

§ 89 b SGB VIII Kostenerstattung bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen

§ 89 b Kostenerstattung bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen

SGB VIII ( SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe )

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42) aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 begründet wird. (2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört. (3) Eine nach Absatz 1 oder 2 begründete Pflicht zur Kostenerstattung bleibt bestehen, wenn und solange nach der Inobhutnahme Leistungen auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 7 Satz 1 Halbsatz 2 gewährt werden.