§ 89 f SGB VIII
Stand: 21.12.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe, BGBl. I S. 2824, ber. 2023 I Nr. 19
SIEBTES KAPITEL Zuständigkeit, Kostenerstattung
DRITTER ABSCHNITT Kostenerstattung

§ 89 f SGB VIII Umfang der Kostenerstattung

§ 89 f Umfang der Kostenerstattung

SGB VIII ( SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe )

(1) 1Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht. 2Dabei gelten die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden. (2) 1Kosten unter 1 000 Euro werden nur bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§ 89 b), bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung (§ 89 c) und bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise (§ 89 d) erstattet. 2Verzugszinsen können nicht verlangt werden.