§ 89 SGB VII
Stand: 22.03.2024
zuletzt geändert durch:
Digital-Gesetz, BGBl. I Nr. 101
DRITTES KAPITEL Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
DRITTER ABSCHNITT Jahresarbeitsverdienst
ZWEITER UNTERABSCHNITT Erstmalige Festsetzung

§ 89 SGB VII Berücksichtigung von Anpassungen

§ 89 Berücksichtigung von Anpassungen

SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )

Beginnt die vom Jahresarbeitsverdienst abhängige Geldleistung nach dem 30. Juni eines Jahres und ist der Versicherungsfall im vergangenen Kalenderjahr oder früher eingetreten, wird der Jahresarbeitsverdienst entsprechend den für diese Geldleistungen geltenden Regelungen angepaßt.