§ 89 SGB VIII
Stand: 21.12.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe, BGBl. I S. 2824, ber. 2023 I Nr. 19
SIEBTES KAPITEL Zuständigkeit, Kostenerstattung
DRITTER ABSCHNITT Kostenerstattung

§ 89 SGB VIII Kostenerstattung bei fehlendem gewöhnlichen Aufenthalt

§ 89 Kostenerstattung bei fehlendem gewöhnlichen Aufenthalt

SGB VIII ( SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe )

Ist für die örtliche Zuständigkeit nach den §§ 86, 86 a oder 86 b der tatsächliche Aufenthalt maßgeblich, so sind die Kosten, die ein örtlicher Träger aufgewendet hat, von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört.