§ 89 SGB X
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
DRITTES KAPITEL Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten
ERSTER ABSCHNITT Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander und mit Dritten
Zweiter Titel Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander

§ 89 SGB X Ausführung des Auftrags

§ 89 Ausführung des Auftrags

SGB X ( SGB X - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz )

(1) Verwaltungsakte, die der Beauftragte zur Ausführung des Auftrags erlässt, ergehen im Namen des Auftraggebers. (2) Durch den Auftrag wird der Auftraggeber nicht von seiner Verantwortung gegenüber dem Betroffenen entbunden. (3) Der Beauftragte hat dem Auftraggeber die erforderlichen Mitteilungen zu machen, auf Verlangen über die Ausführung des Auftrags Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen. (4) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ausführung des Auftrags jederzeit zu prüfen. (5) Der Auftraggeber ist berechtigt, den Beauftragten an seine Auffassung zu binden.