§ 89 VwVfG
Stand: 25.06.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 2154
TEIL VII Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse
ABSCHNITT 2 Ausschüsse

§ 89 VwVfG Ordnung in den Sitzungen

§ 89 Ordnung in den Sitzungen

VwVfG ( Verwaltungsverfahrensgesetz )

Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen; er ist für die Ordnung verantwortlich.