§ 8b VwVfG
Stand: 04.12.2023
zuletzt geändert durch:
Fünftes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs, BGBl. I Nr. 344
TEIL I Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwalt...
ABSCHNITT 3 Europäische Verwaltungszusammenarbeit

§ 8b VwVfG Form und Behandlung der Ersuchen

§ 8b Form und Behandlung der Ersuchen

VwVfG ( Verwaltungsverfahrensgesetz )

(1) 1Ersuchen sind in deutscher Sprache an Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu richten; soweit erforderlich, ist eine Übersetzung beizufügen. 2Die Ersuchen sind gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben und unter Angabe des maßgeblichen Rechtsakts zu begründen. (2) 1Ersuchen von Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union dürfen nur erledigt werden, wenn sich ihr Inhalt in deutscher Sprache aus den Akten ergibt. 2Soweit erforderlich, soll bei Ersuchen in einer anderen Sprache von der ersuchenden Behörde eine Übersetzung verlangt werden. (3)