§ 8c VwVfG
Stand: 25.06.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 2154
TEIL I Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwalt...
ABSCHNITT 3 Europäische Verwaltungszusammenarbeit

§ 8c VwVfG Kosten der Hilfeleistung

§ 8c Kosten der Hilfeleistung

VwVfG ( Verwaltungsverfahrensgesetz )

Ersuchende Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben Verwaltungsgebühren oder Auslagen nur zu erstatten, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft verlangt werden kann.