§ 9 GKG
Stand: 08.10.2023
zuletzt geändert durch:
Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 272
Abschnitt 2 Fälligkeit

§ 9 GKG Fälligkeit der Gebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der Auslagen

§ 9 Fälligkeit der Gebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der Auslagen

GKG ( Gerichtskostengesetz )

(1) 1Die Gebühr für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz wird mit Einreichung der Anmeldungserklärung fällig. 2Die Auslagen des Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz werden mit dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens fällig. (2) Die Gebühr für das Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz wird mit dessen Eröffnung fällig. (3) Im Übrigen werden die Gebühren und die Auslagen fällig, wenn 1. eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist, 2. das Verfahren oder der Rechtszug durch Vergleich oder Zurücknahme beendet ist, 3. das Verfahren sechs Monate ruht oder sechs Monate nicht betrieben worden ist,