§ 9 GueKG
Stand: 02.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr, BGBl. I Nr. 56
3. ABSCHNITT Werkverkehr

§ 9 GueKG Erlaubnis- und Versicherungsfreiheit

§ 9 Erlaubnis- und Versicherungsfreiheit

GueKG ( Güterkraftverkehrsgesetz )

1Der Werkverkehr ist erlaubnisfrei. 2Es besteht keine Versicherungspflicht.