§ 9 RVG
Stand: 21.12.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren, BGBl. I S. 2817
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 9 RVG Vorschuss

§ 9 Vorschuss

RVG ( Rechtsanwaltsvergütungsgesetz )

Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.