§ 9 VwVG
Stand: 29.07.2009
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, BGBl. I S. 2258
ZWEITER ABSCHNITT Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen

§ 9 VwVG Zwangsmittel

§ 9 Zwangsmittel

VwVG ( Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz )

(1) Zwangsmittel sind: a) Ersatzvornahme (§ 10), b) Zwangsgeld (§ 11), c) unmittelbarer Zwang (§ 12). (2) 1Das Zwangsmittel muß in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck stehen. 2Dabei ist das Zwangsmittel möglichst so zu bestimmen, daß der Betroffene und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt werden.