§ 90 FGO
Stand: 05.10.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 4607
Zweiter Teil Verfahren
Abschnitt III Verfahren im ersten Rechtszug

§ 90 FGO (Entscheidung grundsätzlich auf Grund mündlicher Verhandlung)

§ 90 (Entscheidung grundsätzlich auf Grund mündlicher Verhandlung)

FGO ( Finanzgerichtsordnung )

(1) 1Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. 2Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.