§ 91 OWiG
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 73
ZWEITER TEIL Bußgeldverfahren
NEUNTER ABSCHNITT Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen

§ 91 OWiG Vollstreckung der gerichtlichen Bußgeldentscheidung

§ 91 Vollstreckung der gerichtlichen Bußgeldentscheidung

OWiG ( Gesetz über Ordnungswidrigkeiten )

Für die Vollstreckung der gerichtlichen Bußgeldentscheidung gelten § 451 Abs. 1 und 2, die §§ 459 und 459 g Abs. 1 sowie Abs. 2 in Verbindung mit § 459 der Strafprozeßordnung, im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende auch § 82 Abs. 1, § 83 Abs. 2 sowie die §§ 84 und 85 Abs. 5 des Jugendgerichtsgesetzes sinngemäß.