§ 91 VwVfG
Stand: 25.06.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 2154
TEIL VII Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse
ABSCHNITT 2 Ausschüsse

§ 91 VwVfG Beschlussfassung

§ 91 Beschlussfassung

VwVfG ( Verwaltungsverfahrensgesetz )

1Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, wenn er stimmberechtigt ist; sonst gilt Stimmengleichheit als Ablehnung.