§ 925 a BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 3 Sachenrecht
Abschnitt 3 Eigentum
Titel 2 Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken

§ 925 a BGB Urkunde über Grundgeschäft

§ 925 a Urkunde über Grundgeschäft

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Die Erklärung einer Auflassung soll nur entgegengenommen werden, wenn die nach § 311 b Abs. 1 Satz 1 erforderliche Urkunde über den Vertrag vorgelegt oder gleichzeitig errichtet wird.