§ 93 VwGO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes, BGBl. I Nr. 409
TEIL II Verfahren
9. ABSCHNITT Verfahren im ersten Rechtszug

§ 93 VwGO (Verbindung; Trennung)

§ 93 (Verbindung; Trennung)

VwGO ( Verwaltungsgerichtsordnung )

1Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. 2Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.