§ 94 SGB VII
Stand: 17.07.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung, BGBl. I Nr. 191
DRITTES KAPITEL Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
VIERTER ABSCHNITT Mehrleistungen

§ 94 SGB VII Mehrleistungen

§ 94 Mehrleistungen

SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )

(1) 1Die Satzung kann Mehrleistungen bestimmen für 1. Personen, die für ein in § 2 Abs. 1 Nr. 9 oder 12 genanntes Unternehmen unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind, 2. Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 10, 11 oder 13 oder Abs. 3 Nr. 2 versichert sind, 3. Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a versichert sind, wenn diese an einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des § 31 a des Beamtenversorgungsgesetzes oder des § 63 c des Soldatenversorgungsgesetzes teilnehmen, sowie Personen, die nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c versichert sind. 2Dabei können die Art der versicherten Tätigkeit, insbesondere ihre Gefährlichkeit, sowie Art und Schwere des Gesundheitsschadens berücksichtigt werden. (2) Die Mehrleistungen zu Renten dürfen zusammen mit 1. Renten an Versicherte ohne die Zulage für Schwerverletzte 85 vom Hundert, 2. Renten an Hinterbliebene 80 vom Hundert des Höchstjahresarbeitsverdienstes nicht überschreiten. (2 a) 1Für die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Personen kann die Satzung die Höhe des Jahresarbeitsverdienstes bis zur Höhe des Eineinhalbfachen des Jahresarbeitsverdienstes bestimmen, der nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels maßgebend ist. 2Absatz 2 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. (3)