§ 94 StPO
FNA: 312-2
Fassung vom: 07.04.1987
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts, BGBl. I Nr. 255 vom 30.07.2024

§ 94 StPO Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken

§ 94 Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken

StPO ( Strafprozeßordnung )

(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen. (2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen. (4) Die Herausgabe beweglicher Sachen richtet sich nach den §§ 111 n und 111 o.