§ 95 a SGB V
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
VIERTES KAPITEL Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
ZWEITER ABSCHNITT Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten
Siebter Titel Voraussetzungen und Formen der Teilnahme von Ärzten und Zahnärzten an der Versorgung

§ 95 a SGB V Voraussetzung für die Eintragung in das Arztregister für Vertragsärzte

§ 95 a Voraussetzung für die Eintragung in das Arztregister für Vertragsärzte

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

(1) Bei Ärzten setzt die Eintragung in das Arztregister voraus: 1. die Approbation als Arzt, 2. den erfolgreichen Abschluß entweder einer allgemeinmedizinischen Weiterbildung oder einer Weiterbildung in einem anderen Fachgebiet mit der Befugnis zum Führen einer entsprechenden Gebietsbezeichnung oder den Nachweis einer Qualifikation, die gemäß den Absätzen 4 und 5 anerkannt ist. (2)