§ 95 b SGB IV
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
SECHSTER ABSCHNITT Verarbeitung von elektronischen Daten in der Sozialversicherung
Erster Titel Übermittlung von Daten zur und innerhalb der Sozialversicherung

§ 95 b SGB IV Systemprüfung

§ 95 b Systemprüfung

SGB IV ( SGB IV - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung )

(1) 1Meldepflichtige haben Meldungen und Beitragsnachweise durch Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder systemgeprüften elektronischen Ausfüllhilfen zu erstatten. 2Dies gilt auch für Anträge und Bescheinigungen, soweit dies nach diesem Gesetzbuch oder dem Aufwendungsausgleichsgesetz geregelt ist. 3Die Daten der Datei nach § 98 a sind dabei zu verwenden. (2)