§ 95 c SGB IV
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
SECHSTER ABSCHNITT Verarbeitung von elektronischen Daten in der Sozialversicherung
Erster Titel Übermittlung von Daten zur und innerhalb der Sozialversicherung

§ 95 c SGB IV Datenaustausch zwischen den Sozialversicherungsträgern

§ 95 c Datenaustausch zwischen den Sozialversicherungsträgern

SGB IV ( SGB IV - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung )

(1) Haben Sozialversicherungsträger zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch Daten an einen Sozialversicherungsträger, das Bundesamt für Soziale Sicherung als Träger des Gesundheitsfonds oder eine Aufsichtsbehörde zu übermitteln, soll dies durch Datenübertragung geschehen; § 95 gilt. (2) Abweichend von Absatz 1 hat die Übermittlung durch Datenübertragung zu erfolgen, wenn 1. dies in einer anderen Vorschrift dieses Gesetzbuches vorgeschrieben ist,