§ 96 SGB XI
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
NEUNTES KAPITEL Datenschutz und Statistik
ERSTER ABSCHNITT Informationsgrundlagen
Erster Titel Grundsätze der Datenverarbeitung

§ 96 SGB XI Gemeinsame Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 96 Gemeinsame Verarbeitung personenbezogener Daten

SGB XI ( SGB XI - Soziale Pflegeversicherung )

(1) 1Die Pflegekassen und die Krankenkassen dürfen erhobene personenbezogene Daten, die zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben jeder Stelle erforderlich sind, gemeinsam verarbeiten. 2Insoweit findet § 76 des Zehnten Buches im Verhältnis zwischen der Pflegekasse und der Krankenkasse, bei der sie errichtet ist (§ 46), keine Anwendung. (2) § 286 des Fünften Buches gilt für die Pflegekassen entsprechend. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Verbände der Pflege- und Krankenkassen.