§ 97 SGB IX
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 412
Teil 2 Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungs...
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

§ 97 SGB IX Fachkräfte

§ 97 Fachkräfte

SGB IX ( SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen )

1Bei der Durchführung der Aufgaben dieses Teils beschäftigen die Träger der Eingliederungshilfe eine dem Bedarf entsprechende Anzahl an Fachkräften aus unterschiedlichen Fachdisziplinen. 2Diese sollen 1. eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben und insbesondere über umfassende Kenntnisse a) des Sozial- und Verwaltungsrechts, b) über Personen, die leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 sind, oder c) von Teilhabebedarfen und Teilhabebarrieren verfügen, Soweit Mitarbeiter der Leistungsträger nicht oder nur zum Teil die Voraussetzungen erfüllen, ist ihnen Gelegenheit zur Fortbildung und zum Austausch mit Menschen mit Behinderungen zu geben. Die fachliche Fortbildung der Fachkräfte, die insbesondere die Durchführung der Aufgaben nach den §§ und umfasst, ist zu gewährleisten.