§ 97 SGB VII
Stand: 22.03.2024
zuletzt geändert durch:
Digital-Gesetz, BGBl. I Nr. 101
DRITTES KAPITEL Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
FÜNFTER ABSCHNITT Gemeinsame Vorschriften für Leistungen

§ 97 SGB VII Leistungen ins Ausland

§ 97 Leistungen ins Ausland

SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )

Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten nach diesem Buch 1. Geldleistungen, 2. für alle sonstigen zu erbringenden Leistungen eine angemessene Erstattung entstandener Kosten einschließlich der Kosten für eine Pflegekraft oder für Heimpflege.