§ 97 SGB XI
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108
NEUNTES KAPITEL Datenschutz, Statistik und Interoperabilität
ERSTER ABSCHNITT Informationsgrundlagen
Erster Titel Grundsätze der Datenverarbeitung

§ 97 SGB XI Personenbezogene Daten beim Medizinischen Dienst

§ 97 Personenbezogene Daten beim Medizinischen Dienst

SGB XI ( SGB XI - Soziale Pflegeversicherung )

(1) 1Der Medizinische Dienst darf personenbezogene Daten für Zwecke der Pflegeversicherung nur verarbeiten, soweit dies für die Prüfungen, Beratungen und gutachtlichen Stellungnahmen nach den §§ 18 bis 18 c, 38 a, 40, 112, 113, 114, 114 a, 115 und 117 erforderlich ist. 2Nach Satz 1 erhobene Daten dürfen für andere Zwecke nur verarbeitet werden, soweit dies durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet oder erlaubt ist. (2) Der Medizinische Dienst darf personenbezogene Daten, die er für die Aufgabenerfüllung nach dem Fünften oder Elften Buch verarbeitet, auch für die Aufgaben des jeweils anderen Buches verarbeiten, wenn ohne die vorhandenen Daten diese Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können. (3)