(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung wird auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges festgesetzt. § 104 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt sinngemäß. (2) Über die Erinnerung des Rechtsanwalts oder der Staatskasse gegen die Festsetzung nach Absatz 1 entscheidet der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs durch Beschluß. (3) Gegen den Beschluß ist Beschwerde nach den Vorschriften der § 304 bis § 310, § 311a der Strafprozeßordnung zulässig. (4) 1Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. 2Kosten werden nicht erstattet.
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