§ 99 OWiG
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 73
ZWEITER TEIL Bußgeldverfahren
NEUNTER ABSCHNITT Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen

§ 99 OWiG Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten

§ 99 Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten

OWiG ( Gesetz über Ordnungswidrigkeiten )

(1) Für die Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, gelten die §§ 93 und 95 entsprechend, für die Vollstreckung der Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung gelten auch die §§ 94, 96 und 97. (2)