1. Überblick

Autor: Koehl

Sanktionierung folgenloser Alkoholfahrten unterhalb der Schwelle der Strafbarkeit

Die Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss wird ordnungswidrigkeitenrechtlich von § 24a StVG geregelt. Die Vorschrift sanktioniert folgenlose Alkoholfahrten im öffentlichen Straßenverkehr mit einem Kfz unterhalb des Zustands der Fahruntüchtigkeit i.S.v. § 316 StGB. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Zweifel an der Regelung (BGH, NJW 2001, 1952). Die Norm ist als Auffangtatbestand zu den Strafvorschriften der §§ 315c und 316 StGB konzipiert und enthält ein allgemeines Verbot, unter dem Einfluss einer bestimmten Alkoholmenge ein Kfz im Straßenverkehr zu führen (Funke, in: MüKoStVR, § 24a StVG Rdnr. 3). Die Vorschrift dient dem Schutz des Straßenverkehrs vor Gefahren infolge alkoholbedingter Verminderung der Fahrsicherheit und damit dem Schutz wichtiger Rechtsgüter wie insbesondere dem Leben, der Gesundheit und dem Eigentum der Verkehrsteilnehmer (BVerfG, NJW 2005, 349).

Abstraktes Gefährdungsdelikt