OLG Hamm - Beschluß vom 01.04.1993
3 Ss OWi 1105/92
Normen:
BKatV § 1 ; OWiG § 77 Abs. 2 Satz 2; StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DAR 1993, 439
VerkMitt 1993, 75

OLG Hamm - Beschluß vom 01.04.1993 (3 Ss OWi 1105/92) - DRsp Nr. 1994/10297

OLG Hamm, Beschluß vom 01.04.1993 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 1105/92

DRsp Nr. 1994/10297

1. Die Uhrwerke automatischer Rotlichtüberwachungskameras unterliegen der Eichpflicht nach § 2 Abs. 2 EichG. Die Nichteichung führt jedoch nicht zur völligen Unverwertbarkeit des Beweismittels. Der in diesem Fall ggf. erforderliche Sicherheitsabschlag läßt sich in der Regel aber nur mit Hilfe eines Sachverständigen ermitteln (im Anschluß an KG NZV 1992, 251 und OLG Hamm VRS 84, 51). 2. Für eine Erhöhung der Geldbuße kann bei einem Rotlichtverstoß nach Nr. 34.1 und 34.2 der Anlage zur BKatV nicht abstrakt auf lange Rotlichtzeit und erhebliche Gefahr für den Querverkehr abgestellt werden. 3. "Geringfügige" Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 77 Abs. 2 Satz 2 OWiG sind nur solche im Bereich bis 75,-- DM Geldbuße.

Normenkette:

BKatV § 1 ; OWiG § 77 Abs. 2 Satz 2; StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen
DAR 1993, 439
VerkMitt 1993, 75