OLG Düsseldorf - Beschluß vom 28.09.1995 (5 Ss (OWi) 332/95 - (OWi) 134/95 I) - DRsp Nr. 1995/8690
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 28.09.1995 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 332/95 - (OWi) 134/95 I
DRsp Nr. 1995/8690
1. Nicht jeder, der aus dem Fahrzeug aussteigt, verläßt es im Sinne des § 12 Abs. 2StVO. Nur wer aus seinem Fahrzeug aussteigt und sich der Möglichkeit begibt, beim Auftreten einer Verkehrsstörung unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Minuten, wegzufahren, verläßt es im Sinne des § 12 Abs. 2StVO.2. Abweichend hiervon ist im Fall der ordnungswidrigen Benutzung eines Parkplatzes für Schwerbehinderte vom Verlassen des Fahrzeugs auszugehen, wenn der Fahrzeugführer sich nicht in einer für den Parkberechtigten erkennbaren Weise in der Nähe seines Fahrzeuges aufhält, um diesem unverzüglich das Parken zu ermöglichen.