Autor: Rinklin |
In der Rechtsprechung wird der Begriff des Benutzens i.S.d. § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO weit ausgelegt (König, in: Hentschel/König/Dauer, § 23 StVO Rdnr. 32; Burhoff, VRR 2015, 3). Hieran hat sich auch nach der Neufassung der Vorschrift zum 19.10.2017 nichts geändert. Damit der Tatbestand der unerlaubten Nutzung eines elektronischen Geräts erfüllt ist, ist es Voraussetzung, dass das Gerät in der Hand gehalten wird. Früher war es Voraussetzung, dass das Mobiltelefon zu diesem Zweck aufgenommen oder in der Hand gehalten wird (OLG Zweibrücken, NZV 2015, 203; OLG Bamberg,
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