2. Benutzung i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO

Autor: Rinklin

Benutzung des Mobiltelefons

In der Rechtsprechung wird der Begriff des Benutzens i.S.d. § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO weit ausgelegt (König, in: Hentschel/König/Dauer, § 23 StVO Rdnr. 32; Burhoff, VRR 2015, 3). Hieran hat sich auch nach der Neufassung der Vorschrift zum 19.10.2017 nichts geändert. Damit der Tatbestand der unerlaubten Nutzung eines elektronischen Geräts erfüllt ist, ist es Voraussetzung, dass das Gerät in der Hand gehalten wird. Früher war es Voraussetzung, dass das Mobiltelefon zu diesem Zweck aufgenommen oder in der Hand gehalten wird (OLG Zweibrücken, NZV 2015, 203; OLG Bamberg, DAR 2007, 395; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2007, 352; OLG Hamm, NStZ 2005, 707). Nach einer Entscheidung des OLG Stuttgart (DAR 2016, 406), welche sich an dem genauen Wortlaut des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO a.F. orientierte, verstößt der Führer eines Kfz, der während der Fahrt ein mit einer Freisprechanlage verbundenes Mobiltelefon in seiner Hand hält und über die Freisprechanlage telefonierte, nicht gegen § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO a.F., solange er hierbei keine weiteren Funktionen des in der Hand gehaltenen Mobiltelefons nutzte. Entscheidend war, dass das Mobiltelefon nicht als ein Gerät angesehen werden konnte, welches zur Benutzung in die Hand genommen werden musste, weshalb der genaue Wortlaut des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO a.F. einer Ahndung entgegenstand.