2. Radarwarngeräte und Laserstörgeräte

Autor: Urbanik

Bedeutung

Zahlreiche Kommunen im gesamten Bundesgebiet setzen Verkehrssicherheitskonzepte um, die vor allem eine große Kontrolldichte im Bereich der Geschwindigkeitsüberwachung beinhalten. Bürger fragen sich deshalb, ob und wie man sich vor staatlichen Verkehrsüberwachungsmaßnahmen schützen kann, zumal geeignete Geräte einfach erworben und eingesetzt werden können (beispielsweise als Anwendung auf dem Mobiltelefon). Neben Radarwarngeräten oder Laserstörgeräten werden in Rechtsprechung und Literatur auch andere Maßnahmen diskutiert, die dem "Schutz" vor Geschwindigkeitsmessgeräten dienen sollen, z.B. Reflektoren, Gegenblitzanlagen, Warnungen durch Dritte oder Manipulationen am Geschwindigkeitsmessgerät (siehe dazu Kapitel 15.A.2). Auch das Verhüllen oder Verdecken des Gesichts kann Verkehrsüberwachungsmaßnahmen erschweren. Der Gesetzgeber hat darauf reagiert und das sogenannte Gesichtsverhüllungsverbot in § 23 Abs. 4 StVO erlassen; zur Vereinbarkeit der Norm mit dem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG im Fall einer Muslima, die aus religiösen Gründen einen Niqab trägt, vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.06.2022 - IV-2 RBs73/22.

Rechtsgrundlage