2. Überblick

Autor: Urbanik

Rechtsgrundlagen

Die zentralen Verhaltensregeln beim Überholen sind in § 5 StVO normiert. Die Vorschrift wird von weiteren Regelungen flankiert, die über die gesamte StVO verteilt sind. Hervorzuheben sind in diesem Kontext die Regelungen über das Nebeneinanderfahren auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen (§ 7 StVO) oder bei Lichtzeichenregelung (§ 37 Abs. 4 StVO), die Überholverbote (§§ 20 Abs. 3, 26 Abs. 3 StVO) und die Normen, die das Überholen erleichtern sollen (z.B. § 11 Abs. 2 StVO, "Rettungsgasse"). Außerhalb der Straßenverkehrsordnung finden sich Regelungen zum Überholen beispielsweise in der Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge, (LKWÜberlStVAusnV). Danach ist entgegen § 5 Abs. 1 und Abs. 2 StVO Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge grundsätzlich das Überholen nicht gestattet, § 9 Abs. 1 LKWÜberlStVAusnV.

§ 5 StVO

(1) Es ist links zu überholen.

(2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.

(3) Das Überholen ist unzulässig:

1.

bei unklarer Verkehrslage oder

2.

wenn es durch ein angeordnetes Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) untersagt ist.