3. Öffentliche Verkehrsfläche

Autor: Koehl

Definition öffentliche Verkehrsfläche

Mit "Straßenverkehr" i.S.d. Vorschrift ist der öffentliche Verkehrsraum gemeint. Hierunter fallen zunächst die gewidmeten öffentlichen Straßen, Wege und Plätze des Bundes und der Länder (BVerfG, NJW 1969, 1164). Ein Verkehrsraum ist darüber hinaus auch dann öffentlich, wenn er ohne Rücksicht auf eine Widmung und ungeachtet der Eigentumsverhältnisse entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch tatsächlich so genutzt wird (BGH, NStZ 2004, 625).

Für die Frage, ob eine Duldung des Verfügungsberechtigten vorliegt, ist nicht auf dessen inneren Willen, sondern auf die für etwaige Besucher erkennbaren äußeren Umstände (Zufahrtssperren, Schranken, Ketten, Verbotsschilder etc.) abzustellen. Eine Verkehrsfläche kann zeitweilig "öffentlich" und zu anderen Zeiten "nicht-öffentlich" sein (Geppert, in: LK- StGB, § 142 Rdnr. 14). Die Zugehörigkeit einer Fläche zum öffentlichen Verkehrsraum endet mit einer eindeutigen, äußerlich manifestierten Handlung des Verfügungsberechtigten, die unmissverständlich erkennbar macht, dass ein öffentlicher Verkehr nicht (mehr) geduldet wird (BGHSt 49, 128, 129; Pasker, NZV 1992, 120, 121).