Autor: Koehl |
Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a StVG genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kfz führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird.
Berauschende Mittel nach der Anlage sind: Cannabis, Heroin, Morphin, Kokain, Amphetamin, Designer-Amphetamin und Metamphetamin.
Berauschende Substanzen nach der Anlage sind: Tetrahydrocannabinol (THC), Morphin, Kokain, Benzoylecgonin, Amphetamin, Methylendioxyamfetamin (MDA), Methylendioxyethylamfetamin (MDE), Methylendioxymetamfetamin (MDMA) und Metamfetamin.
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