4. Links- und Rechtsüberholen

Autor: Urbanik

Linksüberholen

§ 5 Abs. 1 StVO enthält das Gebot, dass links zu überholen ist. Das gilt auch im Kreisverkehr, auf Einbahnstraßen und für Fahrradfahrer (König, in: Hentschel/König/Dauer, § 5 StVO Rdnr. 24).

Rechtsüberholen

Rechtsüberholen ist vorgeschrieben bzw. gestattet bei

Linksabbiegern (§ 5 Abs. 7 Satz 1 StVO),

Schienenfahrzeugen (§ 5 Abs. 7 Satz 2 StVO),

Fahrzeugschlangen (§ 7 Abs. 2 und 2a StVO),

innerörtlichen Straßen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (§ 7 Abs. 3 StVO),

Lichtzeichenregelung (§ 37 Abs. 4 StVO) und

ausreichendem Raum neben Fahrzeugen, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, durch Rad Fahrende und Mofa Fahrende (§ 5 Abs. 8 StVO).

Linksabbieger

Besonderheiten gelten bei Linksabbiegern. Erreicht ein Linksabbieger im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich ein anderes nach links abbiegendes Fahrzeug, darf er dieses nicht rechts überholen, wenn keine markierten Fahrstreifen vorhanden sind. Das gilt auch an Stellen, an denen Lichtzeichenanlagen den Verkehr regeln. Außerdem dürfen Rad Fahrende oder Mofa Fahrende, die nach links abbiegen wollen, keine Fahrzeuge rechts überholen, die auf der Linksabbiegerspur vor einer Lichtzeichenanlage warten. Dies ist deshalb so, weil § 5 Abs. 8 StVO das Rechtsüberholen anderer Fahrzeuge nur dann gestattet, wenn diese auf dem rechten Fahrstreifen warten (OLG Hamm, Urt. v. 08.05.2000 - 13 U 18/00).

Fahrzeugschlangen