6. Rechtliche Situation des Betroffenen bei der Polizeikontrolle

Autor: Koehl

Erforderlichkeit eines Anfangsverdachts

§ 36 Abs. 5 StVO deckt keine verdachtsunabhängige Drogenkontrolle. Selbst ein Drogenvortest darf nur dann stattfinden, wenn zumindest ein vager Anfangsverdacht besteht. In diesem Zusammenhang gibt es für Polizeibeamte ein Schulungsprogramm "Drogenerkennung im Straßenverkehr", das helfen soll, drogen- und medikamentenbeeinflusste Fahrer zuverlässig zu erkennen. In Umsetzung der dort erworbenen Kenntnisse können Polizeibeamte in der Lage sein, einen Anfangsverdacht festzustellen.

Praxistipp

Bei Verdacht auf eine Drogenfahrt besteht für den Betroffenen lediglich eine Duldungspflicht, aber keine Verpflichtung zum aktiven Mitwirken (BGHSt 34, 39). Es besteht insbesondere keine Verpflichtung, Fragen zu beantworten (OLG Hamm, NJW 1974, 713). Der Betroffene muss sich keinen Prüfungen unterziehen. Eine Urinprobe zur Feststellung von Rauschmitteln/Drogen oder Medikamenten kann nicht nach § 81 StPO angeordnet werden. Das Ergebnis von Schnelltests reicht nicht aus, um einen Drogenkonsum eindeutig nachzuweisen. Aufgrund derartiger Schnelltests kann sich aber der konkrete Anfangsverdacht für weitergehende Maßnahmen erhärten.

Gerichtsverwertbarkeit von Testverfahren