BGH - Urteil vom 28.01.2020
VI ZR 92/19
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 630c Abs. 3 S. 1; BGB § 630c Abs. 4;
Fundstellen:
BGHZ 224, 256
JZ 2020, 468
MDR 2020, 398
NJW 2020, 1211
VersR 2020, 622
r+s 2020, 165
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, vom 15.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 C 161/17
LG Berlin, vom 07.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 9/17

Kodifizierte Pflicht des Behandlers zur wirtschaftlichen Information des Patienten zum Schutz des Patienten vor finanziellen Überraschungen; Umfassende Aufklärung des Patienten über die wirtschaftlichen Folgen einer Behandlung; Möglichkeit der Erstattung der erforderlichen Kosten in vollem Umfang durch den privaten Krankenversicherer bei Anwendung einer allgemein nicht anerkannten Behandlungsmethode (hier: Krampfadertherapie)

BGH, Urteil vom 28.01.2020 - Aktenzeichen VI ZR 92/19

DRsp Nr. 2020/3087

Kodifizierte Pflicht des Behandlers zur wirtschaftlichen Information des Patienten zum Schutz des Patienten vor finanziellen Überraschungen; Umfassende Aufklärung des Patienten über die wirtschaftlichen Folgen einer Behandlung; Möglichkeit der Erstattung der erforderlichen Kosten in vollem Umfang durch den privaten Krankenversicherer bei Anwendung einer allgemein nicht anerkannten Behandlungsmethode (hier: Krampfadertherapie)

a) Die in § 630c Abs. 3 Satz 1 BGB kodifizierte Pflicht des Behandlers zur wirtschaftlichen Information des Patienten soll den Patienten vor finanziellen Überraschungen schützen und ihn in die Lage versetzen, die wirtschaftliche Tragweite seiner Entscheidung zu überschauen. Sie zielt allerdings nicht auf eine umfassende Aufklärung des Patienten über die wirtschaftlichen Folgen einer Behandlung.b) Der Arzt, der eine neue, noch nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode anwendet, muss die Möglichkeit in den Blick nehmen, dass der private Krankenversicherer die dafür erforderlichen Kosten nicht in vollem Umfang erstattet.c) Die Beweislast dafür, dass sich der Patient bei ordnungsgemäßer Information über die voraussichtlichen Behandlungskosten gegen die in Rede stehende medizinische Behandlung entschieden hätte, trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Patient. Eine Beweislastumkehr erfolgt nicht.

Tenor