OLG Saarbrücken - Urteil vom 18.12.2015
5 U 4/15
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 II Buchst. h;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 09.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 149/13

Abgrenzung von Unfall- und Betriebsschaden in der FahrzeugversicherungDarlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung eines Unfallschadens

OLG Saarbrücken, Urteil vom 18.12.2015 - Aktenzeichen 5 U 4/15

DRsp Nr. 2017/11300

Abgrenzung von Unfall- und Betriebsschaden in der Fahrzeugversicherung Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung eines Unfallschadens

1. Zu der Abgrenzung eines Unfall- von einem Betriebsschaden. 2. Zur Übernahme einer Garantie durch einen Kaskoversicherer. 3. Zur Beweisvereitelung durch Abhandenkommen von Fahrzeugteilen.

Unter Betriebsschäden, die gem. § 12 AKB vom Versicherungsschutz der Fahrzeugversicherung ausgeschlossen sind, fallen zunächst alle Schäden, die durch normale Abnutzung, durch Material- oder Bedienungsfehler an dem Fahrzeug oder seinen Teilen entstehen. Ob ein Ereignis, das die wesentlichen Merkmale eines Unfalls aufweist, als Betriebsschaden oder als Unfallschaden anzusehen ist, hängt entscheidend von der Verwendung des Fahrzeugs ab. Wird das Fahrzeug nach seiner Verwendung im gewöhnlichen Fahrbetrieb bestimmten Risiken ausgesetzt, so handelt es sich bei den daraus entstehenden Fahrzeugschäden im Zweifel um Betriebsschäden (hier: offen gelassen, da der Versicherer auf jeden Fall aus einer anlässlich einer zuvor erfolgten Reparatur übernommenen Garantie haftete).