OLG Düsseldorf - Beschluss vom 15.12.2010
VI-W (Kart) 6/10
Normen:
ZPO § 114 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 08.03.2010

Ablehnung der Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung gegen eine Kündigung einer Teilnehmerschaft wegen Fehlverhalten gegenüber einem Fahrgast

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.12.2010 - Aktenzeichen VI-W (Kart) 6/10

DRsp Nr. 2011/4787

Ablehnung der Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung gegen eine Kündigung einer Teilnehmerschaft wegen Fehlverhalten gegenüber einem Fahrgast

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des

Landgerichts Wuppertal vom 08.03.2010 wird aus den zutreffenden

Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Außer-

gerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 127 Abs. 4 ZPO.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1;

Gründe

Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die beabsichtigte Kündigung keine Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 ZPO.