BGH - Urteil vom 30.07.2015
4 StR 199/15
Normen:
StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5; StGB § 315 Abs. 3 Nr. 1a; StGB § 315b Abs. 1 Nr. 3; StGB § 315b Abs. 3; StPO § 244 Abs. 3 S. 2 2. Alt.;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 10.12.2014

Ablehnung eines Beweisantrages auf Vernehmung eines Zeugen zum Tötungsvorsatz i.R.d. Beweiswürdigung

BGH, Urteil vom 30.07.2015 - Aktenzeichen 4 StR 199/15

DRsp Nr. 2015/15198

Ablehnung eines Beweisantrages auf Vernehmung eines Zeugen zum Tötungsvorsatz i.R.d. Beweiswürdigung

Tenor

1.

Auf die Revision der Nebenklägerin Z. H. wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 10. Dezember 2014 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5; StGB § 315 Abs. 3 Nr. 1a; StGB § 315b Abs. 1 Nr. 3; StGB § 315b Abs. 3; StPO § 244 Abs. 3 S. 2 2. Alt.;

Gründe