LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 21.06.2022
5 Sa 245/21
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1; StGB § 248b; ZPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2023, 4
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 11.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 57/21

Abmahnpflicht vor Kündigung bei unklarer Regelung zur Nutzung eines Betriebsfahrzeugs zu privaten ZweckenKeine Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen unerlaubter Privatnutzung eines Firmen-PKWKündigung nach zwischenzeitlicher Duldung der Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.06.2022 - Aktenzeichen 5 Sa 245/21

DRsp Nr. 2022/12075

Abmahnpflicht vor Kündigung bei unklarer Regelung zur Nutzung eines Betriebsfahrzeugs zu privaten Zwecken Keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen unerlaubter Privatnutzung eines Firmen-PKW Kündigung nach zwischenzeitlicher Duldung der Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs

Hat ein Arbeitgeber in der Vergangenheit die kurzzeitige Nutzung von Firmenfahrzeugen zu privaten Zwecken nach Rücksprache mit dem Vorgesetzten gestattet und nutzt sodann ein Arbeitnehmer das Fahrzeug ohne Erlaubnis mangels Möglichkeit einer Kontaktaufnahme zum Vorgesetzten, kann es vor Ausspruch einer Kündigung erforderlich sein, diese Pflichtverletzung abzumahnen.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund (Kammern Neubrandenburg) vom 11.10.2021 - 12 Ca 57/21 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1; StGB § 248b; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung wegen des Vorwurfs einer unerlaubten Privatnutzung eines Betriebsfahrzeugs.