OLG Dresden - Urteil vom 18.08.1995
5 U 599/95
Normen:
BGB § 249 S. 2 ; StVG §§ 7 17 18 ;
Fundstellen:
DAR 1996
DAR 1996, 54
SP 1996, 177

Abrechnung bei Eigenreparatur innerhalb der 130 %ÄGrenze

OLG Dresden, Urteil vom 18.08.1995 - Aktenzeichen 5 U 599/95

DRsp Nr. 1996/29371

Abrechnung bei Eigenreparatur innerhalb der 130 %ÄGrenze

Repariert der Geschädigte sein unfallbedingt beschädigtes Fahrzeug selbst, so sind ihm nicht nur die tatsächlich aufgewendeten Mittel, sondern der zur Herstellung objektiv erforderliche Geldbetrag zu ersetzen, der sachverständigerseits für die Reparatur in einer Fachwerkstatt ermittelt wurde. Dies gilt auch bei Reparaturkosten innerhalb der Wirtschaftlichkeitsgrenze von 130 % des Wiederbeschaffungswerts.

Normenkette:

BGB § 249 S. 2 ; StVG §§ 7 17 18 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

I. Der Kläger hat gemäß §§ 7, 17, 18 StVG i.V.m. § 249 BGB gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 20.809,61 DM. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach und die inzwischen erfolgte Reparatur des Fahrzeugs war in der Berufungsinstanz zwischen den Parteien unstreitig.

1. Der Umfang der Haftung ergibt sich aus § 249 ff BGB.