Die zulässige Berufung ist unbegründet.
I. Der Kläger hat gemäß §§ 7, 17, 18 StVG i.V.m. § 249 BGB gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 20.809,61 DM. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach und die inzwischen erfolgte Reparatur des Fahrzeugs war in der Berufungsinstanz zwischen den Parteien unstreitig.
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