BGH - Urteil vom 03.07.2019
VIII ZR 194/16
Normen:
BGB § 312c; BGB § 312g Abs. 1; BGB § 312g Abs. 2 Nr. 3; BGB § 355 Abs. 1 S. 3-4; RL 2011/83/EU Art. 16 Buchst. e);
Fundstellen:
BB 2019, 1729
BB 2019, 1807
JZ 2019, 832
MMR 2019, 610
WM 2019, 1450
WRP 2019, 1197
ZIP 2019, 1577
Vorinstanzen:
AG Mainz, vom 26.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 86 C 234/15
LG Mainz, vom 10.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 191/15

Abschluss eines Kaufvertrags eines Verbrauchers mit einem Online-Händler über eine neue Matratze mit Versiegelung durch eine Schutzfolie bei Lieferung hinsichtlich Geeignetheit zur Rückgabe aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene; Recht des Verbrauchers zum Widerruf seiner auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung bei Entfernung der Schutzfolie

BGH, Urteil vom 03.07.2019 - Aktenzeichen VIII ZR 194/16

DRsp Nr. 2019/10436

Abschluss eines Kaufvertrags eines Verbrauchers mit einem Online-Händler über eine neue Matratze mit Versiegelung durch eine Schutzfolie bei Lieferung hinsichtlich Geeignetheit zur Rückgabe aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene; Recht des Verbrauchers zum Widerruf seiner auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung bei Entfernung der Schutzfolie

Schließt ein Verbraucher mit einem Online-Händler einen Kaufvertrag über eine neue Matratze, die ihm mit einer Schutzfolie versiegelt geliefert wird, handelt es sich hierbei nicht um einen Vertrag zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wird (§ 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB). Dem Verbraucher steht daher auch dann das Recht zu, seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung gemäß § 312g Abs. 1 BGB zu widerrufen, wenn er die Schutzfolie entfernt hat.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 10. August 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 312c; BGB § 312g Abs. 1; BGB § 312g Abs. 2 Nr. 3; BGB § 355 Abs. 1 S. 3-4; RL 2011/83/EU Art. 16 Buchst. e);

Tatbestand